Geschäftsbedingungen
Oniva AG
8600 Dübendorf
Schweiz
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Oniva AG
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die allgemeinen kommerziellen und rechtlichen Aspekte der Geschäftsbeziehung zwischen der Oniva AG («Oniva») und ihren Geschäftskunden (nachfolgend «Kunde» oder «Kunden») für den Bezug von Leistungen der Oniva.
Diese AGB richten sich ausschließlich an Kunden, die den Vertrag im Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschließen. Ein Vertragsabschluss mit Konsumenten erfolgt nicht.
Produktspezifische Bestimmungen zur Nutzung der Event-Plattform Oniva sind in den Nutzungsbedingungen geregelt, Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten (im Anwendungsbereich der DSGVO personenbezogene Daten) im Auftrag des Kunden in der Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung («ADV»).
2. Vertragswesen
2.1 Vertragsbestandteile und Rangordnung
Das Vertragsverhältnis zwischen Oniva und dem Kunden besteht aus den folgenden Dokumenten, die integrale Bestandteile des Vertrags bilden:
- der Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung («Einzelvertrag»), einschließlich allfälliger individuell vereinbarter Anhänge;
- der Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung (ADV), abrufbar unter www.oniva.events/adv;
- den Nutzungsbedingungen, abrufbar unter www.oniva.events/nutzungsbedingungen;
- diesen AGB.
Bei Widersprüchen zwischen diesen Dokumenten gilt die vorstehende Reihenfolge; das jeweils höherrangige Dokument geht vor. Eine abweichende Regelung in einem tieferrangigen Dokument gilt nur, soweit sie ausdrücklich auf die abzuweichende Bestimmung Bezug nimmt.
Verweist ein Einzelvertrag nur auf einzelne der vorgenannten Dokumente, gelten die übrigen Dokumente dennoch als vereinbart und mitumfasst.
2.2 Abwehr entgegenstehender Bedingungen
Das Wegbedingen dieser AGB oder der Einbezug anderer Vertragsbedingungen, auf die der Kunde in Erklärungen, namentlich Aufträgen, Angeboten, Einkaufsbedingungen oder Einladungen zu Angeboten hinweist, gilt nur, wenn Oniva dies für die betroffenen Leistungen in Textform ausdrücklich akzeptiert hat. Das Erbringen der Leistung durch Oniva stellt keine solche Akzeptanz dar.
2.3 Abschluss von Einzelverträgen
Einzelverträge können schriftlich oder in anderer Form, insbesondere über Onlinebestellungen, abgeschlossen werden. Findet kein schriftlicher Vertragsschluss statt, kommt der Vertrag mit der Angebotsbestätigung in Textform durch Oniva oder mit der Erbringung der Leistung durch Oniva zustande. Die Angebotsbestätigung gilt als verbindlicher Vertragsinhalt, wenn der Kunde nicht innert fünf Kalendertagen nach Zustellung widerspricht und darlegt, dass etwas anderes vereinbart wurde.
Oniva ist nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen, und behält sich vor, Bestellungen zu annullieren, insbesondere bei negativer Bonitätsprüfung.
2.4 Vertragsänderungen
Vertragsänderungen können von jeder Partei jederzeit vorgeschlagen werden. Für ihr Zustandekommen gilt grundsätzlich das Verfahren nach Ziffer 2.3.
Objektiv wesentliche Anpassungen von Prozessen oder Funktionalitäten sowie Änderungen vertraglicher oder kommerzieller Konditionen zulasten des Kunden, einschließlich der Einstellung von Produkten, kann Oniva mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vornehmen. Kurzfristigere Änderungen sind zulässig, wenn nicht vorhersehbare Umstände dies bedingen, etwa Gerichtsurteile, regulatorische Vorgaben oder Sanktionen. Bei kundenindividuell erstellten Lösungen setzen solche Anpassungen zudem ein schutzwürdiges Interesse von Oniva voraus, etwa neue Standards oder regulatorische Vorgaben, neue Technologien, höhere Drittkosten, Lieferantenumstellungen, Änderungen von Lizenzmodellen, Teuerung oder das Phase-out von Produkten.
Der Kunde kann die betroffenen Leistungen innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Anpassung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
Änderungen dieser AGB, der Nutzungsbedingungen und der ADV teilt Oniva dem Kunden in Textform mit; im Übrigen gilt das Verfahren nach dieser Ziffer 2.4.
Oniva bleibt jederzeit berechtigt, Prozesse und Funktionalitäten anzupassen, die nicht unter die vorstehenden Absätze fallen.
2.5 Preisanpassungen bei Verlängerung
Oniva kann die Preise auf den Beginn einer Verlängerungsperiode anpassen, sofern sie dem Kunden die Anpassung mindestens drei Monate vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode in Textform mitteilt. Der Kunde kann den betroffenen Einzelvertrag in diesem Fall auf das Ende der laufenden Vertragsperiode kündigen, auch wenn die ordentliche Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist.
2.6 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
Inkrafttreten, Laufzeit und die ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten werden in den Einzelverträgen und, für Lizenzen der Plattform Oniva, in den Nutzungsbedingungen festgelegt.
Werden Einzelverträge nicht zeitlich begrenzt, gelten sie hinsichtlich der darin enthaltenen Dauerschuldleistungen als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können mangels anderer Abrede jeweils auf das Ende des laufenden Lizenzjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Wurde eine Mindestvertragsdauer vereinbart, ist eine Kündigung frühestens per Ablauf dieser Dauer möglich.
Kündigungen bedürfen der Schriftform oder der Textform.
2.7 Kündigung aus wichtigem Grund
Vorbehalten bleibt jederzeit das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- der Eintritt von Ereignissen oder Verhältnissen, welche die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die kündigende Partei unzumutbar machen, so insbesondere die andauernde schwerwiegende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei;
- die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder der Nachlassstundung über die andere Partei;
- die unvollständige Leistung einer Vorauszahlung oder anderer vertraglich geschuldeter Sicherheiten;
- eine übermäßige oder missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen, die gemäß Preisübersicht als «unlimitiert» bezeichnet sind, insbesondere hinsichtlich der Anzahl Events oder Administratoren, sofern diese Nutzung nach objektiven Kriterien deutlich vom üblichen, vertragsgemäßen Gebrauch abweicht und für Oniva zu einer wesentlichen wirtschaftlichen oder technischen Mehrbelastung führt. In diesem Fall mahnt Oniva den Kunden vorgängig schriftlich ab und räumt ihm eine Frist von mindestens 30 Kalendertagen ein, um die Nutzung auf ein vertragsgemäßes Maß zu reduzieren oder auf ein geeignetes, kostenpflichtiges Leistungspaket zu wechseln. Erfolgt innert Frist keine Anpassung oder Einigung, ist Oniva zur fristlosen Kündigung berechtigt. Eine als «unlimitiert» bezeichnete Leistung berechtigt nicht zu einer Nutzung, die offensichtlich außerhalb des vorgesehenen Vertragszwecks liegt oder die Funktionsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit oder Stabilität der Plattform beeinträchtigt.
Lässt sich eine Vertragsverletzung von Oniva beheben, hat der Kunde Oniva vor Ausspruch der Kündigung schriftlich abzumahnen und ihr eine Frist von 60 Kalendertagen zur Behebung einzuräumen.
2.8 Rücktritt und Stornierung
Der Rücktritt des Kunden von einem Einzelvertrag ist vorbehältlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung und der zwingenden gesetzlichen Rücktrittsgründe ausgeschlossen.
Stimmt Oniva ausnahmsweise einem Stornierungsverlangen des Kunden zu, schuldet der Kunde bei einem Verlangen bis vier Wochen vor dem vorgesehenen Leistungsbeginn eine Stornogebühr von 30% der vereinbarten Vergütung. Erfolgt das Verlangen nach diesem Zeitpunkt, schuldet der Kunde die vollständige Vergütung. Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen vorbehalten.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund.
3. Leistungen von Oniva AG
Oniva erbringt ihre Leistungen gemäß den Bestimmungen des Vertrags fachmännisch und sorgfältig.
Planung, Beschaffung, Betrieb, Unterhalt, Wartung, Überwachung, Erneuerung und sonstiger Einsatz der für die Leistungserbringung notwendigen Betriebsmittel liegen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der Verantwortung von Oniva. Dies gilt auch für die eingesetzte Hard- und Software, mit Ausnahme der vom Kunden beizustellenden Betriebsmittel.
Oniva kann Hilfspersonen, insbesondere Subunternehmer, im In- und Ausland beiziehen. Sie steht für das Verhalten ihrer Hilfspersonen ein wie für eigenes Verhalten, außer im Einzelvertrag wird auf eine eingeschränkte Verantwortung hingewiesen oder der Kunde hat den Beizug einer bestimmten Hilfsperson gewünscht. Für Hilfspersonen, die Personendaten des Kunden bearbeiten, gilt zusätzlich die ADV.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt Oniva und ihre Hilfspersonen bei der Leistungserbringung in zumutbarer Weise aktiv und zeitgerecht, nimmt die nötigen Vorbereitungs- und Bereitstellungshandlungen vor und gewährt den notwendigen Zugriff auf seine Systeme und Ressourcen.
Für Betriebsmittel, die beim Kunden vor Ort oder in einer Veranstaltungsräumlichkeit installiert werden, stellt der Kunde die notwendigen Räumlichkeiten inklusive Strom und Gebäudeverkabelung gemäß den Spezifikationen des Herstellers oder von Oniva zur Verfügung und schützt sie vor unzulässigen Zugriffen und Manipulationen.
Der Kunde setzt für beizustellende Betriebsmittel ausschließlich aktuelle, vom jeweiligen Hersteller unterstützte Software ein.
Der Kunde ist für den Schutz der ihm von Oniva zur Nutzung bereitgestellten Sicherheitselemente verantwortlich, namentlich Passwörter, Token, System-Zugangsinformationen und Authentifizierungsmethoden, und informiert Oniva unverzüglich, wenn dieser Schutz nicht mehr gewährleistet ist.
Der Kunde informiert Oniva über seine jeweils aktuell gültige Post- und E-Mail-Adresse für Vertragskorrespondenz und Rechnungsstellung. Oniva kann dem Kunden vertragsrelevante Informationen, etwa Rechnungen, Mahnungen, Produkt- oder Bedingungsänderungen und betriebliche Informationen, postalisch, an die letzte angegebene E-Mail-Adresse oder über andere elektronische Kommunikationskanäle rechtsgültig zustellen.
Zusätzlich gelten die in den übrigen Vertragsbestandteilen aufgeführten spezifischen Mitwirkungspflichten, insbesondere jene in den Nutzungsbedingungen.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig nach, ist Oniva insoweit nicht mehr zur Erfüllung verpflichtet, bemüht sich jedoch, ihre Leistungen dennoch zu erbringen. Der Kunde vergütet den daraus entstehenden Mehraufwand zu den vertraglich vereinbarten oder, wenn eine solche Vereinbarung fehlt, zu marktüblichen Stunden- oder Tagessätzen. Trägt Oniva eine Mitverantwortung, wird der Mehraufwand anteilsmäßig getragen.
5. Vergütung und Rechnungstellung
Der Kunde bezahlt die in den Verträgen vorgesehenen Vergütungen. Maßgebend sind die Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung oder, wenn dort nicht spezifiziert, die publizierte Preisliste unter www.oniva.events/preise.
Sofern von Oniva nicht anders deklariert, verstehen sich sämtliche Preise in CHF und exklusive Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere exklusive Mehrwertsteuer. Sind Steuern, Abgaben oder Gebühren in den Preisen enthalten, kann Oniva die Preise auf den Zeitpunkt einer Änderung dieser Steuern, Abgaben oder Gebühren entsprechend anpassen, ohne dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Werden auf Transaktionen unter dem Vertrag Steuern oder Abgaben von ausländischen Behörden erhoben, einschließlich Quellen- und Abzugssteuern, trägt diese der Kunde, außer er weist eine entsprechende Freistellung nach. Muss der Kunde eine solche Steuer einbehalten, erhöht er die Zahlung so, dass Oniva der Betrag zufließt, der ohne Einbehalt geschuldet gewesen wäre. Fallen bei einer Leistungserbringung im Ausland weitere Steuern, Abgaben oder Gebühren an, trägt diese ebenfalls der Kunde; Oniva informiert vorgängig darüber und bemüht sich um Vermeidung oder Minimierung.
Oniva macht fällige Forderungen mittels Rechnung geltend. Rechnungen sind innert 30 Kalendertagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge zu bezahlen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei Oniva. Bankspesen gehen zulasten des Kunden.
Rechnungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde sie nicht innert 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich und objektiv begründet beanstandet. Inkorrekte Rechnungspositionen berechtigen nicht zum Zahlungsrückbehalt korrekter Positionen.
Der Verzug tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung ein. Es gilt der gesetzliche Verzugszins. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, kann Oniva die Erbringung weiterer Leistungen von der vollständigen Bezahlung offener Rechnungen und nach ihrem Ermessen von Vorauszahlungen oder anderen Sicherheiten abhängig machen sowie den Zugang zur Plattform gemäß den Nutzungsbedingungen sperren.
Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, sind nach effektivem Aufwand zu den anwendbaren Stunden- oder Tagessätzen zu vergüten.
Oniva ist berechtigt, Mahngebühren zuzüglich zum Verzugszins, Gebühren für Papierrechnungen sowie für Bareinzahlungen in Rechnung zu stellen. Oniva kann Dritte für das Inkasso beiziehen oder Forderungen an diese abtreten.
6. Annahme und Abnahme
Der Kunde nimmt alle Leistungen von Oniva sofort nach deren Bereitstellung entgegen.
Nach der Annahme erfolgt für werkvertragliche Einmalleistungen in der Regel eine Abnahmeprüfung durch den Kunden, über deren Ergebnis ein Abnahmeprotokoll erstellt wird. Oniva hat Anspruch auf eine schriftliche Abnahmeerklärung. Wurde keine Abnahmeprüfung vereinbart oder verzichtet der Kunde darauf, sind allfällige Mängel innert 20 Kalendertagen ab Bereitstellung schriftlich zu rügen.
Oniva kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. In diesem Fall können bei einer nachfolgenden Schlussabnahme Mängel nur noch geltend gemacht werden, soweit sie bei der früheren Teilabnahme nicht erkannt wurden und nicht erkannt werden konnten.
Zeigt sich bei der Abnahmeprüfung mindestens ein erheblicher Mangel, wird die Abnahme zurückgestellt. Oniva behebt den Mangel innert angemessener Frist und stellt das betroffene Lieferobjekt erneut zur Abnahme bereit. Wird auch bei einer weiteren Abnahmeprüfung mindestens ein erheblicher Mangel festgestellt, kann der Kunde vom betroffenen Leistungsteil oder bei entsprechender Unzumutbarkeit vom betroffenen Einzelvertrag zurücktreten. Bereits erbrachte wiederkehrende Leistungen sind vom Rücktritt nicht betroffen und zu vergüten.
Nicht erhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; Oniva behebt sie innert angemessener Frist. Gelingt dies nicht, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.
Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innert 20 Kalendertagen nach Bereitstellung schriftlich unter spezifischer Aufführung erheblicher Mängel die Abnahme verweigert, oder sobald der Kunde die Lieferobjekte operativ oder kommerziell nutzt.
7. Verzug von Oniva AG
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, tritt ein Verzug von Oniva nach Ablauf einer vom Kunden in einer schriftlichen Mahnung angesetzten angemessenen Nachfrist ein. Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung als eingehalten.
Kommt Oniva bis zum Ablauf dieser Frist ihrer Leistungspflicht nicht nach, kann der Kunde vom betroffenen Leistungsteil oder bei entsprechender Unzumutbarkeit vom betroffenen Einzelvertrag zurücktreten. Bereits erbrachte wiederkehrende Leistungen sind vom Rücktritt nicht betroffen und zu vergüten.
Die Nichteinhaltung von Service Levels mit Zeitangaben fällt nicht unter die Regelungen des Verzugs; es gelten die Bestimmungen der Nutzungsbedingungen und Ziffer 8.4.
8. Gewährleistung
Oniva gewährleistet, dass ihre Leistungen den vereinbarten Spezifikationen und Zusicherungen sowie den für den vereinbarten Gebrauch objektiv vorausgesetzten Eigenschaften entsprechen. Die nachstehenden Fristen und Mängelrechte gelten unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen als abschließend.
8.1 Gewährleistung für Kaufverträge
Oniva übernimmt die Gewährleistung gemäß den Produkten beigelegten Bedingungen. Fehlen solche, gilt ab Lieferung eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten für Hardware.
8.2 Gewährleistung für werkvertragliche Einmalleistungen
Die Gewährleistung beträgt sechs Monate ab erfolgter Abnahme. Wird das Werk nach erfolgreicher Abnahme von Oniva betrieben, gewartet oder gepflegt, erfolgt eine Mängelbehebung ausschließlich gemäß den Regelungen des entsprechenden Vertrags für Betriebs-, Wartungs- oder Pflegeleistungen.
8.3 Mängelrechte bei Kaufverträgen und werkvertraglichen Einmalleistungen
Liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel nicht innert angemessener Frist behoben werden, setzt der Kunde eine angemessene Nachfrist zur unentgeltlichen Behebung. Oniva kann nach ihrem Ermessen anstelle einer Nachbesserung Ersatz liefern. Scheitert die Nachbesserung erneut, kann der Kunde eine angemessene Preisminderung verlangen oder, bei einem erheblichen Mangel, vom betroffenen Leistungsteil oder bei entsprechender Unzumutbarkeit vom betroffenen Einzelvertrag zurücktreten. Sind Verträge mit wiederkehrenden Leistungen indirekt betroffen, können diese bei gegebenem Sachzusammenhang und entsprechender Unzumutbarkeit außerordentlich gekündigt werden. Eine Vergütung ist in diesem Fall pro rata temporis geschuldet.
8.4 Gewährleistung und Mängelrechte für Betriebs-, Wartungs- und Pflegeleistungen
Oniva gewährleistet, die vereinbarten Service Levels einzuhalten. Leistungen, für die kein Service Level vereinbart wurde, werden nach «best effort» erbracht. «Best effort» bedeutet, dass sich Oniva in angemessener und wirtschaftlich zumutbarer Weise mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen um die Leistungserbringung beziehungsweise Störungsbehebung bemüht, ohne die Einhaltung einer darüber hinausgehenden Qualität oder bestimmter Zeiten zu gewährleisten.
Verletzt Oniva innert sechs Monaten dieselben zugesicherten Service Levels mehr als zweimal in schwerwiegender Weise, gilt dies als wichtiger Kündigungsgrund für den Kunden.
8.5 Rechtsgewährleistung
Oniva gewährleistet, dass ihre Leistungen keine Dritten in der Schweiz zustehenden Schutzrechte verletzen.
Versucht ein Dritter, den Kunden gestützt auf angeblich bessere Schutzrechte an der vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen zu hindern, zeigt der Kunde dies Oniva innert fünf Kalendertagen schriftlich an. Unter der Voraussetzung der fristgerechten Anzeige und zumutbaren Unterstützung wird Oniva nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder ihre Leistungen so abändern, dass sie bei Erfüllung aller wesentlichen vertraglichen Anforderungen die Schutzrechte nicht mehr verletzen, oder dem Kunden eine Lizenz des Dritten verschaffen.
Sind beide Varianten nicht möglich oder unverhältnismäßig, kann Oniva die betroffenen Leistungsteile außerordentlich kündigen. Dem Kunden steht ein entsprechendes Kündigungsrecht zu, wenn die von Oniva gewählte Variante für ihn objektiv nicht zumutbar ist. In beiden Fällen hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz im Rahmen von Ziffer 10.
Kommt es zu einer gerichtlichen Klage des Dritten gegen den Kunden, überlässt der Kunde Oniva die alleinige Kontrolle über die Prozessführung, soweit nach der anwendbaren Prozessordnung zulässig. Unter dieser Voraussetzung gelten die Kosten der Prozessführung einschließlich angemessener Anwaltskosten sowie die dem Kunden endgültig auferlegten Schadenersatzforderungen des berechtigten Dritten als direkte Schäden des Kunden.
8.6 Gewährleistungsausschlüsse
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln, deren Ursachen nicht von Oniva oder ihren Hilfspersonen zu vertreten sind, etwa Eingriffe durch den Kunden oder Dritte oder höhere Gewalt. Sie erstreckt sich nicht auf vom Kunden beigestellte Betriebsmittel einschließlich Softwarelizenzen von Drittherstellern, auch wenn diese von Oniva im Namen des Kunden beschafft wurden.
Oniva gewährleistet nicht, dass von ihr erstellte oder betriebene Systeme ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Hardware oder Software eingesetzt werden können.
Verfügt der Kunde oder eine von ihm beigezogene Hilfsperson über Berechtigungen, die einen Eingriff in die Betriebsverantwortung von Oniva ermöglichen, insbesondere Administrator- oder Root-Rechte, sind die davon betroffenen Service Levels außer Kraft gesetzt.
Erbringt Oniva Leistungen im Zusammenhang mit der Analyse oder Behebung vermeintlicher oder nicht von der Gewährleistung erfasster Mängel, entschädigt der Kunde diese nach effektivem Aufwand zu den anwendbaren Stunden- oder Tagessätzen.
9. Eigentums-, Schutz- und Nutzungsrechte
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sehen die Verträge keinen Übergang von Eigentum vor.
Oniva räumt dem Kunden für ihn selbst das unübertragbare, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der vereinbarten Leistungen ein. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Verträgen, für die Plattform Oniva insbesondere aus den Nutzungsbedingungen. Bei Leistungen, die nur für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich das Recht auf die Dauer des entsprechenden Vertrags.
Nutzt der Kunde im Rahmen des Leistungsbezugs für ihn erkennbar Produkte Dritter, anerkennt er zusätzlich die zugehörigen Herstellerbedingungen, insbesondere Lizenzbedingungen und Sicherheitsvorgaben.
Alle Rechte an bestehendem oder bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigen Eigentum bezüglich der Leistungen von Oniva, namentlich Urheber-, Patent- und Markenrechte, verbleiben bei Oniva oder dem berechtigten Dritten. Beide sind in der weiteren Verwertung nicht eingeschränkt. Soweit die Parteien geistiges Eigentum gemeinsam geschaffen haben, räumen sie sich gegenseitig auf Dauer die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht unabhängig voneinander uneingeschränkt zu nutzen. Im Falle von Software hat der Kunde ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch auf den Quellcode.
Die Rechte des Kunden an seinen eigenen Daten und Inhalten bleiben unberührt. Die Rechteeinräumung des Kunden an Oniva zur Erbringung der Leistungen richtet sich nach den Nutzungsbedingungen.
Jede Partei anerkennt den Bestand des geistigen Eigentums der anderen Partei und allfälliger Dritter und unternimmt nichts, was dessen Wert beeinträchtigen kann.
10. Haftung
Bei Vertragsverletzungen haftet Oniva für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Kein Verschulden von Oniva liegt insbesondere vor bei Selbstverschulden des Kunden oder seiner Hilfspersonen sowie bei Verschulden Dritter, die keine Hilfspersonen von Oniva sind, und bei höherer Gewalt, jeweils unter der Voraussetzung, dass Oniva die vertraglich vereinbarten Maßnahmen gegen solche Ereignisse getroffen hat.
Für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden haftet Oniva unbeschränkt.
In allen anderen Fällen ist die Haftung von Oniva für Sach- und Vermögensschäden insgesamt pro Vertragsjahr auf 100 % der im betroffenen Vertragsjahr für den betreffenden Einzelvertrag verbindlich vereinbarten Vergütung beschränkt.
In keinem Fall haftet Oniva für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Daten- oder Reputationsverluste sowie Ansprüche Dritter.
Bei Verlust von Daten haftet Oniva nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Nutzungsbedingungen geregelten Sicherungspflichten beider Parteien für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
Sind für Vertragsverletzungen von Oniva Vertragsstrafen oder Service Credits geschuldet, stehen dem Kunden diesbezüglich keine weiteren Ansprüche zu, insbesondere kein Schadenersatz, keine Rückerstattung und keine Minderung.
Weitergehende Haftungsbestimmungen zulasten von Oniva gelten, auch in gegenüber diesen AGB vorrangigen Dokumenten, nur wenn sie ausdrücklich auf diese Ziffer 10 Bezug nehmen.
Diese Ziffer 10 regelt die Haftung von Oniva für das gesamte Vertragsverhältnis abschließend und gilt für vertragliche wie außervertragliche Ansprüche. Die Nutzungsbedingungen und die ADV enthalten keine abweichenden Haftungsbeschränkungen.
Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche einschließlich darauf gestützter Schadenersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme beziehungsweise Bereitstellung, soweit nicht zwingend eine längere Frist gilt. Für Schadenersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die zwingenden Fristen des Produktehaftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
11. Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend: Naturereignisse von besonderer Intensität wie Lawinen, Überschwemmungen und Erdrutsche, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Sabotage, DDoS-Attacken, Hacking, Malware, Ransomware, Epidemien und Pandemien, Stromausfälle bei den Energieversorgern, Krieg und kriegerische Ereignisse, Revolutionen, Rebellionen, Terrorismus, Aufstände und die dagegen ergriffenen Maßnahmen sowie unvorhersehbare behördliche Restriktionen.
Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist sie insoweit vorübergehend von ihren Pflichten befreit, unter der Voraussetzung, dass sie die vertraglich vereinbarten Maßnahmen gegen solche Ereignisse getroffen hat. Sie informiert die andere Partei unverzüglich.
Ist das Festhalten am Vertrag für die andere Partei objektiv nicht oder nicht mehr zumutbar, kann sie die betroffenen Leistungen mit sofortiger Wirkung kündigen.
12. Datenschutz und Geheimhaltung
12.1 Datenschutz in der Vertragsbeziehung
Jede Partei bearbeitet im Rahmen der Vertragsbeziehung Personendaten über Mitarbeitende und andere Hilfspersonen der anderen Partei, etwa Name, Post-, E-Mail- und IP-Adresse, Telefonnummer, Beruf und Funktion sowie Identifikationsmittel. Für die Zwecke der Vertragsabwicklung und der Pflege der Vertragsbeziehung, etwa Kommunikation, Zutritts- und Zugriffskontrolle, Störungsmeldungen, Bestellungen, Rechnungsstellung, Zufriedenheitsanalysen, Informationen über neue Produkte und Einladungen zu Events, bearbeiten die Parteien diese Personendaten in gemeinsamer Verantwortlichkeit auf ihren jeweils eigenen Systemen und unter Anwendung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen.
Jede Partei hält sich dabei an das anwendbare Datenschutzrecht, insbesondere das schweizerische Datenschutzgesetz und, soweit anwendbar, die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Jede Partei informiert ihre Mitarbeitenden und Hilfspersonen über die Bearbeitung durch die andere Partei, ist erste Ansprechstelle für deren Betroffenenrechte und kommt ihren Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und den betroffenen Personen nach. Die Parteien informieren sich gegenseitig und stimmen sich ab. Im Innenverhältnis haftet jede Partei nur für Schäden, die sie durch eigene Handlungen oder Unterlassungen verursacht hat.
12.2 Auftragsbearbeitung
Bearbeitet Oniva Personendaten im Auftrag des Kunden, insbesondere im Rahmen der Plattform Oniva, gilt ausschließlich die Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung (ADV) in der unter www.oniva.events/adv abrufbaren Fassung. Die ADV regelt namentlich Gegenstand und Zweck der Bearbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen, den Beizug von Unterauftragsbearbeitern (im Anwendungsbereich der DSGVO Unterauftragsverarbeiter) samt der aktuellen Unterauftragsbearbeiterliste, die Unterstützung bei Betroffenenrechten sowie die Löschung und Rückgabe von Daten.
In Einzelverträgen vereinbarte spezifische Vorgaben zur Datenbearbeitung, etwa geografische Einschränkungen, Personensicherheitsprüfungen oder Einschränkungen der Weitergabe an Dritte, gelten ausschließlich im Bereich der Auftragsbearbeitung.
Auditrechte des Kunden, die über die in der ADV vorgesehenen Nachweise hinausgehen, können Kunden mit Enterprise-Lizenz individuell mit Oniva vereinbaren.
12.3 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich sowie die von ihnen im In- und Ausland zum Zweck der Vertragserfüllung, des Inkassos, von M&A-Prüfungen, Steuerprüfungen oder ähnlichen üblichen Geschäftsvorgängen beigezogenen Hilfspersonen, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, der Vertragsbeziehung oder über die Kunden und Geschäftsbeziehungen der anderen Partei erfahren, vertraulich zu behandeln.
Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Informationen über betriebliche Angelegenheiten, Prozesse, Pläne, Strategien, Know-how, Geschäftsbeziehungen, Programmquellen, Software, Spezifikationen, Preise, Umsätze und Kunden der anderen Partei. Ausgenommen sind Informationen, die auf rechtmäßige Weise öffentlich zugänglich sind oder werden, die der empfangenden Partei ohne Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren oder die sie unabhängig entwickelt hat.
Eine Offenlegung ist zulässig, soweit die andere Partei sie ausdrücklich gestattet oder sie aufgrund richterlicher Anordnung oder gesetzlicher Pflicht erforderlich ist; in letzterem Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei soweit zulässig vorab.
Für vertrauliche Informationen, die Oniva vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Leistungen anvertraut werden, namentlich Inhaltsdaten aus der Plattform, gilt Ziffer 12.2 einschließlich der Regelungen der ADV sinngemäß, auch wenn es sich nicht um Personendaten handelt.
Oniva und ihre Hilfspersonen gelten in Bezug auf spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten, die auf den Kunden anwendbar sind, nicht als dessen Hilfspersonen im strafrechtlichen Sinne und sind zur Einhaltung solcher Bestimmungen nur verantwortlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Diese Ziffer 12.3 gilt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses so lange fort, wie eine der Parteien ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung hat.
13. Einhaltung von Gesetzen und Regulatorien
Die Parteien halten die auf sie anwendbaren Gesetze und Regulatorien ein. Oniva hält insbesondere diejenigen Gesetze und Regulatorien ein, die allgemein auf sie als Erbringerin von Produkten und Services im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie anwendbar sind.
Der Kunde ist für die Beurteilung und Spezifizierung der Anforderungen aus denjenigen Gesetzen und Regulatorien verantwortlich, die auf seine Geschäftstätigkeit anwendbar sind. Sofern nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, übernimmt Oniva keine Verantwortung dafür, dass ihre Produkte und Services für die Einhaltung von auf den Kunden oder seine Branche anwendbaren Gesetzen und Regulatorien geeignet sind. Branchenspezifische Anforderungen, etwa aus dem Finanzmarkt- oder Gesundheitsbereich, können in einem Anhang zum Einzelvertrag vereinbart werden.
Der Kunde hält sich in Bezug auf die von Oniva bezogenen Güter, namentlich Waren, Software und Technologie, an alle anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften einschließlich Sanktionen und Embargos. Die Erfüllung durch Oniva steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Export- und Importrechts entgegenstehen.
Der Kunde hält Oniva schadlos bei Rechtsansprüchen Dritter oder von Behörden, die sich auf Daten, Inhalte oder vom Kunden beigestellte Betriebsmittel oder auf die nicht rechtskonforme Nutzung der Leistungen beziehen, und sorgt für eine angemessene Abwehr solcher Ansprüche.
Bei Feststellung oder begründeten Anzeichen von Sicherheitsbedrohungen, rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung oder der Verwendung von Betriebsmitteln, die Störungen verursachen, kann Oniva Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung drohenden Schadens ergreifen. Oniva informiert den Kunden umgehend und, wenn möglich, vorgängig. Die Maßnahmen umfassen insbesondere die Aufforderung zur umgehenden Unterlassung, die sofortige und vorübergehende Unterbrechung betroffener Leistungen sowie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Das Ergreifen solcher Maßnahmen stellt keine Vertragsverletzung dar, soweit Oniva die Ursache nicht selbst zu vertreten hat.
14. Folgen der Vertragsbeendigung
Beide Parteien sorgen für die rechtzeitige Rückgabe von Material, etwa Schlüssel, IT- und Telekommunikationsgeräte, Identifikationsmittel und Dokumente, sowie von Räumlichkeiten, die ihnen die andere Partei während der Vertragsdauer zur Verfügung gestellt hat.
Der Export und die Löschung von Daten und Inhalten aus der Plattform Oniva richten sich nach den Nutzungsbedingungen und der ADV. Im Übrigen löscht Oniva die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten nach Vertragsbeendigung, soweit dem keine berechtigten Gründe entgegenstehen, insbesondere gesetzliche Archivierungspflichten oder Beweissicherungsinteressen.
Bei der Beendigung von komplexen Betriebsleistungen arbeiten beide Parteien unabhängig vom Grund der Beendigung zum Zweck einer ordnungsgemäßen Betriebsübergabe zusammen. Oniva unterstützt den Kunden bei Bedarf und gegen separate Vergütung bei den notwendigen Beendigungshandlungen einschließlich allfälliger Migrationsvorbereitungen. Der Kunde teilt Oniva frühzeitig vor Vertragsende den erwarteten Unterstützungsbedarf mit.
Haben die Parteien vereinbart, dass bereits vertragsgemäß erbrachte Einmalleistungen im Rahmen einer wiederkehrenden Vergütung bezahlt werden, sind die dafür noch ausstehenden Beträge bei Beendigung des Vertrags über die wiederkehrenden Leistungen sofort fällig, unabhängig vom Rechtsgrund der Beendigung.
15. Weitere Bestimmungen
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist keine Partei berechtigt, im Namen der anderen Partei zu handeln. Vorbehalten bleibt das Inkassomandat gemäß den Nutzungsbedingungen.
Die Verrechnung von Forderungen ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig. Vorbehalten bleibt das Recht von Oniva, Auszahlungen aus der Zahlungsabwicklung gemäß den Nutzungsbedingungen mit fälligen Forderungen zu verrechnen. Im Konkursfall ist eine Verrechnung durch den Gläubiger im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zustimmungsfrei möglich.
Die Rechte und Pflichten aus den Verträgen können nur mit schriftlicher Zustimmung der Gegenpartei an Dritte abgetreten oder übertragen werden. Oniva kann die Rechte und Pflichten jedoch mit befreiender Wirkung jederzeit auf eine andere Gesellschaft der Oniva-Gruppe mit Sitz in der Schweiz übertragen.
Die Parteien sind sich einig, dass sie durch die Verträge keine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR eingehen. Sollte eine solche wider Erwarten angenommen werden, führt die Auflösung des zugehörigen Vertrags zugleich zur Auflösung der einfachen Gesellschaft. Die Parteien haben in diesem Fall keine Pflicht, Beiträge oder Nachschüsse zu leisten. Eine Gewinn- oder Verlustbeteiligung ist ausgeschlossen; jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Risiken.
Rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss abzugeben sind, etwa Fristsetzungen und Mängelrügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform.
Sollten sich Teile der Verträge als ungültig oder unwirksam erweisen, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen oder den Bestand der übrigen Verträge. Die ungültige Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Vertragsbeziehung der Parteien, einschließlich dieser AGB, der Nutzungsbedingungen, der ADV und aller darauf basierenden Verträge, untersteht ausschließlich schweizerischem Recht. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 werden für nicht anwendbar erklärt.
Die Parteien bemühen sich, Streitigkeiten zunächst gütlich beizulegen. Zu diesem Zweck bezeichnet jede Partei auf Verlangen der anderen innert 15 Kalendertagen eine zeichnungsberechtigte Person zur Führung eines Eskalationsgesprächs. Diese Bestimmung hindert keine Partei daran, jederzeit vorsorgliche Maßnahmen zu beantragen oder bei Verzug mit Zahlungen den Rechtsweg zu beschreiten.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist Zürich, Schweiz.
Zuletzt aktualisiert: August 2026